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AkzessorietätAk·zes·so·ri·e·tät, Ak·zes·so·ri·e·tä·ten | , | , | [1] ''ohne Plural'' Zugänglichkeit | [2] ''ohne Plural'' Zulassbarkeit | [3] ''mit Plural, deutsches Privatrecht'' Abhängigkeit eines Nebenre [..]
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Akzessorietät(F.) Abhängigkeit eines rechtlichen Umstandes von einem anderen
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AkzessorietätAls Akzessorietät bezeichnet man die Verbindung einer persönlichen Forderung mit einem Grundpfandrecht. Sie ist das typische Merkmal einer Hypothek. Bei einer Grundschuld wird die hier fehlende Verbin [..]
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AkzessorietätAkzessorietät bedeutet umfangssprachlich abhängig oder gebunden. Der Begriff entstammt der juristischen Fachsprache. Im Finanzwesen wird der Begriff akzessorische Sicherheit verwendet. Es ha [..]
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AkzessorietätAbhängigkeit einer Sicherheit von der zu sichernden Forderung. Wird die Forderung abgetreten, geht damit zugleich auch das Sicherungsrecht über. Die akzessorischen Sicherheiten sind in § 401 BGB aufge [..]
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AkzessorietätAkzessorietät (Adjektiv: akzessorisch, von lateinisch accedere ‚hinzutreten‘) ist ein allgemeiner Rechtsbegriff, der die Abhängigkeit des Bestehens eines Rechtes von dem Bestehen eines anderen Rechts [..]
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