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WirtschaftsplanNach den entsprechenden Vorschriften des Gesetzes obliegt dem Wohnungseigentumsverwalter die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Damit der Verwalter jederzeit über die erforderlichen finanzie [..]
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WirtschaftsplanDem Wohnungseigentumsverwalter obliegt gemäß § 20 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach den entsprechenden Vorschriften des Gesetzes (§§ 26 bis 28 WEG). Um jederzeit über die [..]
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WirtschaftsplanDer Wirtschaftsplan ist eine von Sondervermögen mit Sonderrechnung (z.B. Eigenbetrieb, Landesbetrieb) für ein Wirtschaftsjahr zu erstellende Planungsrechnung. Der Wirtschaftsplan setzt sich [..]
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WirtschaftsplanMan erstellt einen Wirtschaftsplan, um eine wirtschaftliche Vorgehensweise zu betreiben. Der Wirtschaftsplan dient dazu, die Ausgaben und Einnahmen direkt im Blick zu haben und zu kontrollieren. Ohne einen Wirtschaftsplan kann es oftmals vorkommen, dass unerwartete Einnahmen oder Ausgaben auftreten. Aufgrund des fehlenden Wirtschaftsplans, kann es [..]
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WirtschaftsplanWirtschaftspläne sind für Landesbetriebe und Regiebetriebe die Bewirtschaftungsgrundlage, wenn diese nicht nach den Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsplans (Kameralistik) wirtschaften.
Für die Lan [..]
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WirtschaftsplanDer Wirtschaftsplan ist nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine Aufstellung der für das Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen [..]
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