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ZEUGNISBENOTUNG IM ARBEITSRECHTAuf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmers hat der mindestens ranghöhere Vorgesetzte ein Zeugnis auszustellen, welches neben Art und Dauer der Tätigkeit auch die Leistungen und Führung im Dienst beinhaltet (§ 630 BGB und § 109 GewO). Bei der Formulierung dieser qualifizierten Zeugnisse bedienen sich die Personalchefs einer "Geheimsp [..]
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