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Abtretung - allgemeinGrundsätzlich ist es möglich, Rechte und Ansprüche aus einem Kapitalvertrag an Dritte abzutreten oder zum Teil auf eine dritte Person zu übertragen. Mit der Abtretung des Vertrages tritt der neue Gläubiger in vollem Umfang an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 BGB). Nach § 401 BGB gehen m [..]
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