1 |
EntgeltsicherungIm § 421j SGB III ist die Entgeltsicherung für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, geregelt. Im Falle der Erwerbslosigkeit oder der drohenden Arbeitslosigkeit werden Anreize für eine Arbeitsaufnahme geboten. Eine eventuell vorhandene Differenz des Nettoentgeltes im Vergleich zum Entgelt der vorherigen Tätigkeit [..]
|
<< Erhebungszeitraum | Einzugsverfahren >> |