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Erhöhte RisikenIn § 6 Abs. 1 GwG ist die Rede von einem erhöhten Risiko, das Gleiche gilt für § 25f Abs. 1 KWG. In beiden Fällen liegt auf jeden Fall ein erhöhtes Risiko vor, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Darüber hinaus kann es aber weitere erhöhte Risiken geben, und zwar diese, die ein Verpflichteter selbst als erhöhtes Risiko erkannt [..]
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