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FinanztransfergeschäftFinanzdienstleistung i. S. des KWG, welche die Besorgung von Zahlungsaufträgen betrifft (§ 1 I a 2 Nr. 6 KWG). Da eine Nichtbeaufsichtigung der unerlaubten Ausübung von Bankgeschäften und der Geldwäsc [..]
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FinanztransfergeschäftGelder werden, unter Vermeidung einer Papierspur, in der Weise transferiert, dass der Empfänger das Geld in bar erhält, häufig auch im Bereich der Finanzagenten mit Auslandsbezug. Das Finanztransfergeschäft ist im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) geregelt.zurück zum Buchstaben F zurück zum Seitenanfang
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