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ausfertigungI Aussteuer II Abfassung, Ausstellung (einer Urkunde) Artikel danach: (Ausfertung) ausfilzen ausfinden ausfindig Ausfindigkeit (Ausfindung) ausfischen Ausflecken ausfliehen (ausflien)
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ausfertigungI Aussteuer II Abfassung, Ausstellung (einer Urkunde)
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ausfertigung1) A. bezeichnet die den Gesetzgebungsprozess abschließende urkundliche Festlegung von Gesetzen, die i. d. R. durch Unterschrift des Staatsoberhauptes erfolgt. 2) Zweitschrift einer öffentlichen, d. h [..]
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ausfertigungvon einem zuständigen Amtsträger (z. B. Notar) als solche hergestellte und bezeichnete Abschrift der Urschrift einer Privaturkunde, eines Urteils oder eines schriftlichen Verwaltungsaktes, die im Rech [..]
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ausfertigungEine Ausfertigung ist in Deutschland eine Abschrift der Urschrift einer Urkunde und ist zwingend mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen (§ 49 Abs. 1 Beurkundungsgesetz).
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ausfertigungEine Ausfertigung wird üblicherweise als Teil der Aussteuer (Heiratsgut bzw. Mitgift) angesehen.
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ausfertigungAls Ausfertigung bezeichnet man in der Aktenkunde und Quellenedition diejenige Fassung eines Schriftstücks, die zu seinem Adressaten auf den Weg gebracht worden ist, im Unterschied zu der beim Ausstel [..]
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ausfertigungAusfertigung kann stehen für:
Ausfertigung (Rechtsverkehr), beglaubigte Abschrift der Urschrift einer Urkunde
Ausfertigung (Aktenkunde), Schriftstück, das zum Adressaten auf den Weg gebracht wurde
Au [..]
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