Bedeutung Aberkennung des Wahlrechts
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Aberkennung des Wahlrechts


§ 13 Nr. 1 BWG bestimmt, dass vom Wahlrecht unter anderem ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. Diese Regelung steht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG und den Grundsätzen der Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl nicht entgegen, weil eine Aberkennung des Wahlrechts nicht automatisch erfolgt, so [..]
Quelle: bundeswahlleiter.de (offline)




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